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   VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968   

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https://dejure.org/2018,719
VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968 (https://dejure.org/2018,719)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 BV 17.1968 (https://dejure.org/2018,719)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 19 BV 17.1968 (https://dejure.org/2018,719)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zum Zugang zu Integrationskursen für nicht bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung; Zulassung zum Integrationskurs; Zu erwartender rechtmäßiger Aufenthalt; Rahmen der Ermessensausübung; Afghanischer Asylbewerber mit ablehnendem Bundesamtsbescheid (nicht ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber auf Zugang zu Integrationskursen; Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung; Beurteilung einer Bleibeperspektive

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Darüber hinaus braucht Prozeßkostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347-362).
  • BGH, 11.09.2002 - VIII ZR 235/02

    Auslegung vertraglicher Kündigungsfristen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Trotz Zulassung eines Rechtsmittels kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber nicht schwierig "erscheint" (BGH, B.v. 11.9. 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130; Groß, a.a.O., Rn. 64).
  • BVerfG, 03.12.2013 - 1 BvR 953/11

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch PKH-Versagung und Entscheidung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, B.v. 3.12.2013 - 1 BvR 953/11 - juris Rn. 17), dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden.
  • VGH Bayern, 21.02.2017 - 19 CE 16.2204

    Zulassung von Asylbewerbern zum Integrationskurs

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204 - juris) ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland.
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 130/03

    Erfolgsaussichten der Revision; Schadenseratz bei fehlgeschlagenem

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Auch im Falle eines zugelassenen Rechtsmittels muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, B.v. 24.6.2003 - VI ZR 130/03 - FamRZ 2003, 1378).
  • VGH Bayern, 18.07.2017 - 20 ZB 17.30750

    Faktischer Abschiebungsstopp hinsichtlich des Irak steht verfassungskonformer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Ein Verzicht von einzelnen Bundesländern auf Abschiebungen (der Kläger bezieht sich ohne nähere Konkretisierung auf entsprechende Länderbeschlüsse nach § 60a Abs. 1 AufenthG wegen einer in Afghanistan seit Jahren bestehenden Bürgerkriegssituation), der für das trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran maßgebliche Herkunftsland des Klägers Afghanistan gerade nicht bundesweit besteht (Berlin beteiligt sich lediglich partiell an Sammelabschiebungen, vgl. LT-Drs. Berlin, 18/10279 S. 2; zum bundesweiten Sachstand: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur Abschiebepraxis nach Afghanistan, Stand 29.3.2017, WD 3-3000-074/17, S. 6), ist jedenfalls dann kein Kriterium zur Beurteilung der "Erwartung" im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Art. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn dieser Verzicht ausschließlich auf Vollzugsschwierigkeiten oder politischen Erwägungen beruht (für den Irak vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 - 20 ZB 17.30750 - juris Rn. 9 unter Berufung auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. August 2012).
  • VGH Bayern, 18.01.2007 - 19 C 06.2916
    Auszug aus VGH Bayern, 10.01.2018 - 19 BV 17.1968
    Damit fallen in den Kreis der Teilnehmer, die im Ermessenswege gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassen werden, vor allem diejenigen Ausländer, die bereits länger rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben (sog. Bestandsausländer), diejenigen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie Leistungsbezieher oder besonders integrationsbedürftig sind (vgl. dazu § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und schließlich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 - 19 C 06.2916 - juris Rn. 6).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2018 - L 9 AL 227/17

    Berufsausbildungsbeihilfe

    Die - hier mangels ergangener Asylentscheidung relevante (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2017 - L 14 AL 52/17 B ER -, juris Rn. 29, Beschluss vom 12.06.2017 - L 18 AL 78/17 B ER -, juris Rn. 4; SG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.2018 - S AL 3795/17 -, juris; zum Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2018 - 19 BV 17.1968 -, juris Rn. 17, Beschluss vom 14.11.2017 - 19 C 17.1903 -, juris Rn. 4, Beschluss vom 21.02.2017 - 19 C 16.2204 -, juris Rn. 20) - Gesamtschutzquote betrug nach der jeweiligen Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF für 2014 1, 6 %, für 2015 4, 2 %, für 2016 5, 8 % und für 2017 7, 1 %.
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